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Änderung § 63h GenG vom 29.05.2009

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§ 63h GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 63h GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
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§ 63h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 63h Inspektionen


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1 Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung bei einem Unternehmen durch, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, können bei diesem Prüfungsverband Inspektionen in entsprechender Anwendung des § 62b der Wirtschaftsprüferordnung stichprobenartig ohne besonderen Anlass durchgeführt werden. 2 § 57e Absatz 6 Satz 2, § 62 Absatz 4 und 5 sowie die §§ 66a und 66b der Wirtschaftsprüferordnung gelten entsprechend. 3 Die Wirtschaftsprüferkammer hat der Aufsichtsbehörde das Ergebnis der Inspektion mitzuteilen. 4 Im Übrigen findet Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.