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Änderung § 81a GenG vom 01.09.2009

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§ 81a GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 81a GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 77 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 81a Auflösung bei Insolvenz


Die Genossenschaft wird aufgelöst

1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;

(Text alte Fassung)

2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(Text neue Fassung)

2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(heute geltende Fassung) 

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