§ 81a GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 81a GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 77 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81a Auflösung bei Insolvenz | |
Die Genossenschaft wird aufgelöst 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; | |
(Text alte Fassung) 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. | (Text neue Fassung) 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |