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Änderung § 172 GenG vom 19.08.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 172 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2020 geltenden Fassung
§ 172 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 172 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte


vorherige Änderung

 


§ 53 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

 

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