§ 172 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.08.2020 geltenden Fassung | § 172 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 19.08.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874 |
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(Text alte Fassung) § 172 (neu) | (Text neue Fassung)§ 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte |
§ 53 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. |