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Änderung § 99 GenG vom 01.01.2021

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§ 99 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 99 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 99 Zahlungsverbot bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung


(Text neue Fassung)

§ 99 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Vorstand darf keine Zahlung mehr leisten, sobald die Genossenschaft zahlungsunfähig geworden ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist. 2 Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft vereinbar sind.



 
(heute geltende Fassung)