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Änderung § 148 GenG vom 01.11.2008

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§ 148 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 148 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 148 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit


(Text neue Fassung)

§ 148 Pflichtverletzung bei Verlust


vorherige Änderung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.




(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.



(heute geltende Fassung)