§ 66a GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung | § 66a GenG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379 |
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(Text alte Fassung) § 66a (neu) | (Text neue Fassung)§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren |
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben. |