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Änderung § 153 GenG vom 17.06.2016

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§§ 153 und 154 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 153 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 153 und 154 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 153 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle


vorherige Änderung

 


(1) Die nach § 152 Absatz 3 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 152 Absatz 1a.

(2) 1 In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 151a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. 2 Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

(heute geltende Fassung)