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Änderung § 164 GenG vom 22.07.2017

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§ 164 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 164 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 164 Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung


(Text alte Fassung)

§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 18. August 2006 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2006 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

(Text neue Fassung)

§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 22. Juli 2017 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

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