Zitierungen von § 66 GenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67c GenG Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften (vom 19.07.2013)
... Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger (§ 66 ) oder den Insolvenzverwalter (§ 66a) ist ausgeschlossen, wenn 1. die ...
§ 69 GenG Eintragung in die Mitgliederliste (vom 18.08.2006)
... den Fällen der §§ 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des § 67b sind ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2)
... der Mitgliedschaft § 65 Kündigung des Mitglieds § 66 Kündigung durch Gläubiger § 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
... „das nach § 10 zuständige Gericht" ersetzt. 72. Die §§ 65 bis 67 werden wie folgt gefasst: „§ 65 Kündigung des Mitglieds  ... die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam. § 66 Kündigung durch Gläubiger (1) Der Gläubiger eines Mitglieds, der die ...

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
Artikel 8 GlRStG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 66a Kündigung im ... 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften". 2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: „§ 66a Kündigung im ... Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger (§ 66 ) oder den Insolvenzverwalter (§ 66a) ist ausgeschlossen, wenn 1. die ...


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