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Zitierungen von § 148 GenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 148 GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 36 SCEAG Straf- und Bußgeldvorschriften (vom 01.03.2023)
... Die Strafvorschriften der §§ 147 bis 151a des Genossenschaftsgesetzes, des § 15a Absatz 4 bis 6 der Insolvenzordnung, des ...

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2)
... (weggefallen) § 147 Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung § 148 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
... Satz 3 wird das Wort „Es" durch das Wort „Sie" ersetzt. 120. § 148 wird wie folgt gefasst: „§ 148 Pflichtverletzung bei Verlust, ... ersetzt. 120. § 148 wird wie folgt gefasst: „§ 148 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (1) ...

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 19 MoMiG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung". b) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst: „§ 148 Pflichtverletzung bei Verlust". ... b) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst: „§ 148 Pflichtverletzung bei Verlust". 2. Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz ... c) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)" gestrichen. 5. § 148 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...