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Synopse aller Änderungen des GenG am 19.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. April 2017 durch Artikel 10 des CSR-RL-UG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GenG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung
GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft
    § 1 Wesen der Genossenschaft
    § 2 Haftung für Verbindlichkeiten
    § 3 Firma der Genossenschaft
    § 4 Mindestzahl der Mitglieder
    § 5 Form der Satzung
    § 6 Mindestinhalt der Satzung
    § 7 Weiterer zwingender Satzungsinhalt
    § 7a Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen
    § 8 Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen
    § 8a Mindestkapital
    § 9 Vorstand; Aufsichtsrat
    § 10 Genossenschaftsregister
    § 11 Anmeldung der Genossenschaft
    § 11a Prüfung durch das Gericht
    § 12 Veröffentlichung der Satzung
    § 13 Rechtszustand vor der Eintragung
    § 14 Errichtung einer Zweigniederlassung
    § 14a (aufgehoben)
    § 15 Beitrittserklärung
    § 15a Inhalt der Beitrittserklärung
    § 15b Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
    § 16 Änderung der Satzung
Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
    § 17 Juristische Person; Formkaufmann
    § 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
    § 19 Gewinn- und Verlustverteilung
    § 20 Ausschluss der Gewinnverteilung
    § 21 Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben
    § 21a Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung
    § 22 Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens
    § 22a Nachschusspflicht
    § 22b Zerlegung des Geschäftsanteils
    § 23 Haftung der Mitglieder
Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft
    § 24 Vorstand
    § 25 Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder
    § 25a Angaben auf Geschäftsbriefen
    § 26 Vertretungsbefugnis des Vorstands
    § 27 Beschränkung der Vertretungsbefugnis
    § 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
    § 29 Publizität des Genossenschaftsregisters
    § 30 Mitgliederliste
    § 31 Einsicht in die Mitgliederliste
    § 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
    § 33 Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht
    §§ 33a bis 33i (weggefallen)
    § 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
    § 35 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
    § 36 Aufsichtsrat
    § 37 Unvereinbarkeit von Ämtern
    § 38 Aufgaben des Aufsichtsrats
    § 39 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats
    § 40 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
    § 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
    § 42 Prokura; Handlungsvollmacht
    § 43 Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder
    § 43a Vertreterversammlung
    § 44 Einberufung der Generalversammlung
    § 45 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
    § 46 Form und Frist der Einberufung
    § 47 Niederschrift
    § 48 Zuständigkeit der Generalversammlung
    § 49 Beschränkungen für Kredite
    § 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
    § 51 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung
    § 52 (weggefallen)
Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände
    § 53 Pflichtprüfung
    § 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
    § 54a Wechsel des Prüfungsverbandes
    § 55 Prüfung durch den Verband
    § 56 Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes
    § 57 Prüfungsverfahren
    § 57a Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung
    § 58 Prüfungsbericht
    § 59 Prüfungsbescheinigung; Befassung der Generalversammlung
    § 60 Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes
    § 61 Vergütung des Prüfungsverbandes
    § 62 Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane
    § 63 Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts
    § 63a Verleihung des Prüfungsrechts
    § 63b Rechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsverbandes
    § 63c Satzung des Prüfungsverbandes
    § 63d Einreichungen bei Gericht
    § 63e Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände
    § 63f Prüfer für Qualitätskontrolle
    § 63g Durchführung der Qualitätskontrolle
    § 63h Inspektionen
    § 64 Staatsaufsicht
    § 64a Entziehung des Prüfungsrechts
    § 64b Bestellung eines Prüfungsverbandes
    § 64c Prüfung aufgelöster Genossenschaften
Abschnitt 5 Beendigung der Mitgliedschaft
    § 65 Kündigung des Mitglieds
    § 66 Kündigung durch Gläubiger
    § 66a Kündigung im Insolvenzverfahren
    § 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes
    § 67a Außerordentliches Kündigungsrecht
    § 67b Kündigung einzelner Geschäftsanteile
    § 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften
    § 68 Ausschluss eines Mitglieds
    § 69 Eintragung in die Mitgliederliste
    §§ 70 bis 72 (weggefallen)
    § 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied
    § 74 (weggefallen)
    § 75 Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft
    § 76 Übertragung des Geschäftsguthabens
    § 77 Tod des Mitglieds
    § 77a Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
    § 78 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung
    §§ 78a und 78b (weggefallen)
    § 79 Auflösung durch Zeitablauf
    § 79a Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft
    § 80 Auflösung durch das Gericht
    § 81 Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde
    § 81a Auflösung bei Insolvenz
    § 82 Eintragung der Auflösung
    § 83 Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
    § 84 Anmeldung durch Liquidatoren
    § 85 Zeichnung der Liquidatoren
    § 86 Publizität des Genossenschaftsregisters
    § 87 Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium
    § 87a Zahlungspflichten bei Überschuldung
    § 87b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme
    § 88 Aufgaben der Liquidatoren
    § 88a Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge
    § 89 Rechte und Pflichten der Liquidatoren
    § 90 Voraussetzung für Vermögensverteilung
    § 91 Verteilung des Vermögens
    § 92 Unverteilbares Reinvermögen
    § 93 Aufbewahrung von Unterlagen
    § 94 Klage auf Nichtigerklärung
    § 95 Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln
    § 96 Verfahren bei Nichtigkeitsklage
    § 97 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
    § 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    § 99 Zahlungsverbot bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
    § 100 (weggefallen)
    § 101 Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    § 102 Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    §§ 103 und 104 (weggefallen)
    § 105 Nachschusspflicht der Mitglieder
    § 106 Vorschussberechnung
    § 107 Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung
    § 108 Erklärungstermin
    § 108a Abtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft
    § 109 Einziehung der Vorschüsse
    § 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
    § 111 Anfechtungsklage
    § 112 Verfahren bei Anfechtungsklage
    § 112a Vergleich über Nachschüsse
    § 113 Zusatzberechnung
    § 114 Nachschussberechnung
    § 115 Nachtragsverteilung
    § 115a Abschlagsverteilung der Nachschüsse
    § 115b Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder
    § 115c Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
    § 115d Einziehung und Erstattung von Nachschüssen
    § 115e Eigenverwaltung
    § 116 Insolvenzplan
    § 117 Fortsetzung der Genossenschaft
    § 118 Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft
Abschnitt 8 Haftsumme
    § 119 Bestimmung der Haftsumme
    § 120 Herabsetzung der Haftsumme
    § 121 Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen
    §§ 122 bis 145 (weggefallen)
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 146 (weggefallen)
    § 147 Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung
    § 148 Pflichtverletzung bei Verlust
    § 149 (weggefallen)
    § 150 Verletzung der Berichtspflicht
    § 151 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
    § 151a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
    § 152 Bußgeldvorschriften
    § 153 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
    § 154 (aufgehoben)
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
    § 155 Altregister im Beitrittsgebiet
    § 156 Bekanntmachung von Eintragungen
    § 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister
    § 158 Nichterscheinen eines Bekanntmachungsblattes
    § 159 (weggefallen)
    § 160 Zwangsgeldverfahren
    § 161 Verordnungsermächtigung
    § 162 Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen
    § 163 (weggefallen)
    § 164 Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung
    § 165 Übergangsvorschrift zum Euro-Bilanzgesetz
    § 166 Übergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz
    § 167 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
    § 168 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
    § 169 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 170 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

§ 38 Aufgaben des Aufsichtsrats


(1) 1 Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. 2 Er kann zu diesem Zweck von dem Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. 3 Er kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Einsichtnahme und Prüfung durchzuführen. 4 Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. 5 Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags zu prüfen; über das Ergebnis der Prüfung hat er der Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten.

(1a) 1 Der Aufsichtsrat kann einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung befasst. 2 Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. 3 Richtet der Aufsichtsrat einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss dieser die Voraussetzungen des § 36 Absatz 4 erfüllen. 4 Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erklärung bezogen auf die gesetzlichen Vertreter des Verbandes und die vom Verband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, abzugeben ist.

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(1b) Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) zu prüfen, sofern er erstellt wurde.

(2) 1 Der Aufsichtsrat hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. 2 Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, gilt § 44.

(3) Weitere Aufgaben des Aufsichtsrats werden durch die Satzung bestimmt.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihre Aufgaben nicht durch andere Personen wahrnehmen lassen.



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§ 170 (neu)




§ 170 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz


vorherige Änderung

 


1 § 38 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. 2 Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleibt § 38 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar.