Synopse aller Änderungen des GenG am 19.08.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. August 2020 durch Artikel 3 des TranspRLJABÄndRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GenG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2020 geltenden Fassung
GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft
    § 1 Wesen der Genossenschaft
    § 2 Haftung für Verbindlichkeiten
    § 3 Firma der Genossenschaft
    § 4 Mindestzahl der Mitglieder
    § 5 Form der Satzung
    § 6 Mindestinhalt der Satzung
    § 7 Weiterer zwingender Satzungsinhalt
    § 7a Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen
    § 8 Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen
    § 8a Mindestkapital
    § 9 Vorstand; Aufsichtsrat
    § 10 Genossenschaftsregister
    § 11 Anmeldung der Genossenschaft
    § 11a Prüfung durch das Gericht
    § 12 Veröffentlichung der Satzung
    § 13 Rechtszustand vor der Eintragung
    § 14 Errichtung einer Zweigniederlassung
    § 14a (aufgehoben)
    § 15 Beitrittserklärung
    § 15a Inhalt der Beitrittserklärung
    § 15b Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
    § 16 Änderung der Satzung
Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
    § 17 Juristische Person; Formkaufmann
    § 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
    § 19 Gewinn- und Verlustverteilung
    § 20 Ausschluss der Gewinnverteilung
    § 21 Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben
    § 21a Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung
    § 21b Mitgliederdarlehen
    § 22 Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens
    § 22a Nachschusspflicht
    § 22b Zerlegung des Geschäftsanteils
    § 23 Haftung der Mitglieder
Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft
    § 24 Vorstand
    § 25 Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder
    § 25a Angaben auf Geschäftsbriefen
    § 26 Vertretungsbefugnis des Vorstands
    § 27 Beschränkung der Vertretungsbefugnis
    § 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
    § 29 Publizität des Genossenschaftsregisters
    § 30 Mitgliederliste
    § 31 Einsicht in die Mitgliederliste
    § 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht
    § 33 Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht
    §§ 33a bis 33i (weggefallen)
    § 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
    § 35 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
    § 36 Aufsichtsrat
    § 37 Unvereinbarkeit von Ämtern
    § 38 Aufgaben des Aufsichtsrats
    § 39 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats
    § 40 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
    § 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
    § 42 Prokura; Handlungsvollmacht
    § 43 Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder
    § 43a Vertreterversammlung
    § 44 Einberufung der Generalversammlung
    § 45 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
    § 46 Form und Frist der Einberufung
    § 47 Niederschrift
    § 48 Zuständigkeit der Generalversammlung
    § 49 Beschränkungen für Kredite
    § 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
    § 51 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung
    § 52 (weggefallen)
Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände
    § 53 Pflichtprüfung
    § 53a Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung
    § 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
    § 54a Wechsel des Prüfungsverbandes
    § 55 Prüfung durch den Verband
    § 56 Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes
    § 57 Prüfungsverfahren
    § 57a Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung
    § 58 Prüfungsbericht
    § 59 Befassung der Generalversammlung
    § 60 Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes
    § 61 Vergütung des Prüfungsverbandes
    § 62 Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane
    § 63 Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts
    § 63a Verleihung des Prüfungsrechts
    § 63b Rechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsverbandes
    § 63c Satzung des Prüfungsverbandes
    § 63d Einreichungen bei Gericht
    § 63e Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände
    § 63f Prüfer für Qualitätskontrolle
    § 63g Durchführung der Qualitätskontrolle
    § 63h Inspektionen
    § 64 Staatsaufsicht
    § 64a Entziehung des Prüfungsrechts
    § 64b Bestellung eines Prüfungsverbandes
    § 64c Prüfung aufgelöster Genossenschaften
Abschnitt 5 Beendigung der Mitgliedschaft
    § 65 Kündigung des Mitglieds
    § 66 Kündigung durch Gläubiger
    § 66a Kündigung im Insolvenzverfahren
    § 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes
    § 67a Außerordentliches Kündigungsrecht
    § 67b Kündigung einzelner Geschäftsanteile
    § 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften
    § 68 Ausschluss eines Mitglieds
    § 69 Eintragung in die Mitgliederliste
    §§ 70 bis 72 (weggefallen)
    § 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied
    § 74 (weggefallen)
    § 75 Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft
    § 76 Übertragung des Geschäftsguthabens
    § 77 Tod des Mitglieds
    § 77a Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
    § 78 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung
    §§ 78a und 78b (weggefallen)
    § 79 Auflösung durch Zeitablauf
    § 79a Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft
    § 80 Auflösung durch das Gericht
    § 81 Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde
    § 81a Auflösung bei Insolvenz
    § 82 Eintragung der Auflösung
    § 83 Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
    § 84 Anmeldung durch Liquidatoren
    § 85 Zeichnung der Liquidatoren
    § 86 Publizität des Genossenschaftsregisters
    § 87 Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium
    § 87a Zahlungspflichten bei Überschuldung
    § 87b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme
    § 88 Aufgaben der Liquidatoren
    § 88a Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge
    § 89 Rechte und Pflichten der Liquidatoren
    § 90 Voraussetzung für Vermögensverteilung
    § 91 Verteilung des Vermögens
    § 92 Unverteilbares Reinvermögen
    § 93 Aufbewahrung von Unterlagen
    § 94 Klage auf Nichtigerklärung
    § 95 Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln
    § 96 Verfahren bei Nichtigkeitsklage
    § 97 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit
Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
    § 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    § 99 Zahlungsverbot bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
    § 100 (weggefallen)
    § 101 Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    § 102 Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    §§ 103 und 104 (weggefallen)
    § 105 Nachschusspflicht der Mitglieder
    § 106 Vorschussberechnung
    § 107 Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung
    § 108 Erklärungstermin
    § 108a Abtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft
    § 109 Einziehung der Vorschüsse
    § 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
    § 111 Anfechtungsklage
    § 112 Verfahren bei Anfechtungsklage
    § 112a Vergleich über Nachschüsse
    § 113 Zusatzberechnung
    § 114 Nachschussberechnung
    § 115 Nachtragsverteilung
    § 115a Abschlagsverteilung der Nachschüsse
    § 115b Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder
    § 115c Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
    § 115d Einziehung und Erstattung von Nachschüssen
    § 115e Eigenverwaltung
    § 116 Insolvenzplan
    § 117 Fortsetzung der Genossenschaft
    § 118 Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft
Abschnitt 8 Haftsumme
    § 119 Bestimmung der Haftsumme
    § 120 Herabsetzung der Haftsumme
    § 121 Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen
    §§ 122 bis 145 (weggefallen)
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 146 (weggefallen)
    § 147 Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung
    § 148 Pflichtverletzung bei Verlust
    § 149 (weggefallen)
    § 150 Verletzung der Berichtspflicht
    § 151 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
    § 151a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
    § 152 Bußgeldvorschriften
    § 153 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
    § 154 (aufgehoben)
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
    § 155 Altregister im Beitrittsgebiet
    § 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen
    § 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister
    § 158 Ersatzweise Bekanntmachung
    § 159 (weggefallen)
    § 160 Zwangsgeldverfahren
    § 161 (aufgehoben)
    § 162 Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen
    § 163 (weggefallen)
    § 164 Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung
    § 165 (aufgehoben)
    § 166 Übergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz
    § 167 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
    § 168 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
    § 169 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
    § 170 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
    § 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

§ 53 Pflichtprüfung


(1) 1 Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. 2 Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Millionen Euro übersteigt, muss die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 1,5 Millionen Euro und deren Umsatzerlöse 3 Millionen Euro übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. 2 § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine Anwendung. 3 Bei der Prüfung großer Genossenschaften im Sinn des § 58 Abs. 2 ist § 317 Abs. 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.



(2) 1 Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 1,5 Millionen Euro und deren Umsatzerlöse 3 Millionen Euro übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. 2 § 316 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine Anwendung. 3 Bei der Prüfung großer Genossenschaften im Sinn des § 58 Abs. 2 ist § 317 Abs. 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(3) Für Genossenschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Bei der Prüfung einer Genossenschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), aber nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, begibt, sind § 316 Absatz 3 Satz 3, § 317 Absatz 3b Satz 1, § 320 Absatz 1 Satz 3 und § 322 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 172 (neu)




§ 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte


vorherige Änderung

 


§ 53 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.




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