GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | GenG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft § 1 Wesen der Genossenschaft § 2 Haftung für Verbindlichkeiten § 3 Firma der Genossenschaft § 4 Mindestzahl der Mitglieder § 5 Form der Satzung § 6 Mindestinhalt der Satzung § 7 Weiterer zwingender Satzungsinhalt § 7a Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen § 8 Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen § 8a Mindestkapital § 9 Vorstand; Aufsichtsrat § 10 Genossenschaftsregister § 11 Anmeldung der Genossenschaft § 11a Prüfung durch das Gericht § 12 Veröffentlichung der Satzung § 13 Rechtszustand vor der Eintragung § 14 Errichtung einer Zweigniederlassung § 14a (aufgehoben) § 15 Beitrittserklärung § 15a Inhalt der Beitrittserklärung § 15b Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen § 16 Änderung der Satzung Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder § 17 Juristische Person; Formkaufmann § 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern § 19 Gewinn- und Verlustverteilung § 20 Ausschluss der Gewinnverteilung § 21 Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben § 21a Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung § 21b Mitgliederdarlehen § 22 Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens § 22a Nachschusspflicht § 22b Zerlegung des Geschäftsanteils § 23 Haftung der Mitglieder Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft § 24 Vorstand § 25 Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder § 25a Angaben auf Geschäftsbriefen § 26 Vertretungsbefugnis des Vorstands § 27 Beschränkung der Vertretungsbefugnis § 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis § 29 Publizität des Genossenschaftsregisters § 30 Mitgliederliste § 31 Einsicht in die Mitgliederliste § 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 33 Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht §§ 33a bis 33i (weggefallen) § 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 35 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern § 36 Aufsichtsrat § 37 Unvereinbarkeit von Ämtern § 38 Aufgaben des Aufsichtsrats § 39 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats § 40 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern § 41 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 42 Prokura; Handlungsvollmacht § 43 Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder § 43a Vertreterversammlung § 44 Einberufung der Generalversammlung § 45 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit § 46 Form und Frist der Einberufung § 47 Niederschrift § 48 Zuständigkeit der Generalversammlung § 49 Beschränkungen für Kredite § 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil § 51 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung § 52 (weggefallen) Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände § 53 Pflichtprüfung § 53a Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung § 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband § 54a Wechsel des Prüfungsverbandes § 55 Prüfung durch den Verband § 56 Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes § 57 Prüfungsverfahren § 57a Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung § 58 Prüfungsbericht § 59 Befassung der Generalversammlung § 60 Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes § 61 Vergütung des Prüfungsverbandes § 62 Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane § 63 Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts § 63a Verleihung des Prüfungsrechts § 63b Rechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsverbandes § 63c Satzung des Prüfungsverbandes § 63d Einreichungen bei Gericht § 63e Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände § 63f Prüfer für Qualitätskontrolle § 63g Durchführung der Qualitätskontrolle § 63h Inspektionen § 64 Staatsaufsicht § 64a Entziehung des Prüfungsrechts § 64b Bestellung eines Prüfungsverbandes § 64c Prüfung aufgelöster Genossenschaften Abschnitt 5 Beendigung der Mitgliedschaft § 65 Kündigung des Mitglieds § 66 Kündigung durch Gläubiger § 66a Kündigung im Insolvenzverfahren § 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes § 67a Außerordentliches Kündigungsrecht § 67b Kündigung einzelner Geschäftsanteile § 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften § 68 Ausschluss eines Mitglieds § 69 Eintragung in die Mitgliederliste §§ 70 bis 72 (weggefallen) § 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied § 74 (weggefallen) § 75 Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft § 76 Übertragung des Geschäftsguthabens § 77 Tod des Mitglieds § 77a Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft § 78 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung §§ 78a und 78b (weggefallen) § 79 Auflösung durch Zeitablauf § 79a Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft § 80 Auflösung durch das Gericht § 81 Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde § 81a Auflösung bei Insolvenz § 82 Eintragung der Auflösung § 83 Bestellung und Abberufung der Liquidatoren § 84 Anmeldung durch Liquidatoren § 85 Zeichnung der Liquidatoren § 86 Publizität des Genossenschaftsregisters § 87 Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium § 87a Zahlungspflichten bei Überschuldung § 87b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme § 88 Aufgaben der Liquidatoren § 88a Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge § 89 Rechte und Pflichten der Liquidatoren § 90 Voraussetzung für Vermögensverteilung § 91 Verteilung des Vermögens § 92 Unverteilbares Reinvermögen § 93 Aufbewahrung von Unterlagen § 94 Klage auf Nichtigerklärung § 95 Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln § 96 Verfahren bei Nichtigkeitsklage § 97 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder § 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 99 (aufgehoben) § 100 (weggefallen) § 101 Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 102 Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens §§ 103 und 104 (weggefallen) § 105 Nachschusspflicht der Mitglieder § 106 Vorschussberechnung § 107 Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung § 108 Erklärungstermin § 108a Abtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft § 109 Einziehung der Vorschüsse § 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse § 111 Anfechtungsklage § 112 Verfahren bei Anfechtungsklage § 112a Vergleich über Nachschüsse § 113 Zusatzberechnung § 114 Nachschussberechnung § 115 Nachtragsverteilung § 115a Abschlagsverteilung der Nachschüsse § 115b Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder § 115c Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder § 115d Einziehung und Erstattung von Nachschüssen § 115e Eigenverwaltung § 116 Insolvenzplan § 117 Fortsetzung der Genossenschaft § 118 Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft Abschnitt 8 Haftsumme § 119 Bestimmung der Haftsumme § 120 Herabsetzung der Haftsumme § 121 Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen §§ 122 bis 145 (weggefallen) Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften § 146 (weggefallen) § 147 Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung § 148 Pflichtverletzung bei Verlust § 149 (weggefallen) § 150 Verletzung der Berichtspflicht § 151 Verletzung der Geheimhaltungspflicht § 151a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 152 Bußgeldvorschriften § 153 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle § 154 (aufgehoben) Abschnitt 10 Schlussvorschriften § 155 Altregister im Beitrittsgebiet § 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen § 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister § 158 Ersatzweise Bekanntmachung § 159 (weggefallen) § 160 Zwangsgeldverfahren § 161 (aufgehoben) § 162 Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen § 163 (weggefallen) § 164 Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung § 165 (aufgehoben) § 166 Übergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz § 167 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz § 168 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst § 169 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz § 170 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz § 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung § 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte § 173 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 174 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst |
§ 9 Vorstand; Aufsichtsrat | |
(1) 1 Die Genossenschaft muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. 2 Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. 3 In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) 1 Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein. 2 Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen. | |
(3) 1 Der Vorstand einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. 2 Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 3 Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 4 Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. (4) 1 Ist bei einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, ein Aufsichtsrat bestellt, legt dieser für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. 2 Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 3 Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 4 Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. | (3) 1 Der Vorstand einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. 2 Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. 3 Legt der Vorstand für eine der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er dies klar und verständlich zu begründen. 4 Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. 5 Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 6 Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 7 Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. (4) 1 Ist bei einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, ein Aufsichtsrat bestellt, legt dieser für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. 2 Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. 3 Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er dies klar und verständlich zu begründen. 4 Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. 5 Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 6 Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 7 Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. |
§ 168 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst | |
1 Die Festlegungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 und 3 haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. 2 Die nach § 9 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern. | 1 Die Festlegungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 und 3 in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. 2 Die nach § 9 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern. |
§ 174 (neu) | § 174 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst |
§ 9 Absatz 3 und 4 in der vom 12. August 2021 an geltenden Fassung findet erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 Anwendung. |