Nach §
353b Absatz 3 des
Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel
5 Absatz 3 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
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„(3a) Beihilfehandlungen einer in §
53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der
Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken."
G. v. 15.11.2012 BGBl. I S. 2298