§
3b der
Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom
13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
25. Januar 2012 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 4 wird die Angabe „50.000 Euro" durch die Angabe „100.000 Euro" ersetzt.
- 2.
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Inlandsemittenten im Sinne des §
2 Absatz 7 des
Wertpapierhandelsgesetzes von Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder einem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem organisierten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen wurden, solange derartige Wertpapiere ausstehen."
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558