Die
Restrukturierungsfonds-Verordnung vom
20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1406) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
- „a)
- Passivposten 1 „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" und Passivposten 4 „Treuhandverbindlichkeiten", soweit es sich jeweils um Verbindlichkeiten aus der Durchleitung von Finanzierungsmitteln einer Fördereinrichtung für Fördermaßnahmen handelt, wobei als Fördermaßnahme diejenigen Kredite aus öffentlichen Fördermitteln gelten, welche die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fördereinrichtungen des Bundes und der Länder oder die Europäische Investitionsbank auf Grund selbstständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip); dies gilt entsprechend für aus eigenen Mitteln gewährte zinsverbilligte Kredite der Fördereinrichtungen nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramm) und Treuhandverbindlichkeiten auf Grund der Gewährung von Krediten durch eine Fördereinrichtung im Rahmen gesetzlich bestimmter Förderzwecke;".
- bb)
- Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben b bis e.
- cc)
- Satz 5 wird aufgehoben.
- dd)
- Im neuen Satz 5 wird die Angabe „2 bis 5" durch die Angabe „2 bis 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis d und Nummer 2" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Feststellung des Mittelbedarfs" durch die Wörter „dem in einem Beitragsjahr fällig gewordenen Jahresbeitrag" ersetzt.
- 3.
- § 3 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Anstalt kann als Bedingung für die Anwendung des Ertragsabzugs verlangen, dass die Geschäftsleitung an Eides statt versichert, dass die Voraussetzungen für den Abzug vorliegen."
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anstalt kann Kreditinstitute von der Übermittlung oder dem Nachweis der Angaben nach Satz 1 ganz oder teilweise befreien, soweit dadurch die Erhebung der Beiträge nicht beeinträchtigt wird."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „Die Bestätigung ist von der Geschäftsleitung zu unterzeichnen; zusätzlich" durch das Wort „Zusätzlich" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Anstalt kann dem Kreditinstitut, wenn dessen festgestellter Jahresabschluss bis zu diesem Datum nicht vorliegt, gestatten, den Informationen und Bestätigungen den zuletzt gemäß § 322 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs testierten Jahresabschluss zugrunde zu legen; ergeben sich Abweichungen zwischen dem festgestellten und testierten Jahresabschluss, hat das Kreditinstitut dies der Anstalt unverzüglich mitzuteilen."
- 5.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Anstalt kann die Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine nicht unerhebliche Härte für das Kreditinstitut bedeuten würde."
- 6.
- Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) §
1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in der ab dem 30. Juni 2012 geltenden Fassung ist erstmals für das Beitragsjahr 2012 anzuwenden."
V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171