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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (1. RheinbAusbGlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1386 (Nr. 28); Geltung ab 01.10.2011
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2011 RheinbAusbGlV § 1, § 3

Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1485) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2016" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und am 1. Oktober 2016 außer Kraft" eingefügt.

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