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§ 1 - Vierundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (44. AnrV k.a.Abk.)

§ 1



Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2012 an bestehen.