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§ 6 - Vierundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (44. AnrV k.a.Abk.)

§ 6


§ 6 ändert mWv. 1. Juli 2012 43. AnrV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dreiundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1364) außer Kraft.