(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
1Im Prüfungsteil „Betriebsmanagement" sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach
§ 4 Absatz 4 und die Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe in Form eines Rollenspiels nach
§ 4 Absatz 5 einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) 1Im Prüfungsteil „Projektmanagement" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 2 und
- 2.
- das Fachgespräch nach § 5 Absatz 3.
2Aus den Bewertungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe mit zwei Dritteln und
- 2.
- das Fachgespräch mit einem Drittel.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.