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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton vom 17.12.2019

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 61 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile 'Betriebsmanagement' und 'Projektmanagement' sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2) Für den Prüfungsteil 'Betriebsmanagement' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Handlungsbereichen zu bilden.

(3) Im Prüfungsteil 'Projektmanagement' ist eine Note aus den Punktebewertungen der Prüfungsleistungen der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe
und des Fachgesprächs zu bilden, dabei wird die Bewertung der mehrteiligen Situationsaufgabe doppelt gewichtet.

(4)
Aus den Noten der Prüfungsteile 'Betriebsmanagement' und 'Projektmanagement' ist das arithmetische Mittel und daraus eine Gesamtnote zu bilden.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn im
Prüfungsteil 'Betriebsmanagement' in allen Prüfungsleistungen sowie im Prüfungsteil 'Projektmanagement' in der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe und im Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(6) Über
das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die Gesamtnote, die in den Prüfungsteilen 'Betriebsmanagement' und 'Projektmanagement' erzielten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsleistungen nach § 4 sowie die Punktebewertungen in der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe und im Fachgespräch einzutragen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Betriebsmanagement' sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 4 Absatz 4 und die Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe in Form eines Rollenspiels nach § 4 Absatz 5 einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 Im
Prüfungsteil 'Projektmanagement' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die mehrteilige schriftliche
Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 2 und

2.
das Fachgespräch nach § 5 Absatz 3.

2 Aus den Bewertungen wird
das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe mit zwei Dritteln und

2. das
Fachgespräch mit einem Drittel.