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Änderung § 19 StrRehaG vom 09.12.2010

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§ 19 StrRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung
§ 19 StrRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1744

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Härteregelung


(Text alte Fassung)

Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.

(Text neue Fassung)

Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.