§ 25a StrRehaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 25a StrRehaG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 44 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 25a Verwendung personenbezogener Daten | (Text neue Fassung)§ 25a Verarbeitung von personenbezogenen Daten |
Personenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden. | Personenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet werden. |