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Änderung § 17 StrRehaG vom 29.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 StrRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2007 geltenden Fassung
§ 17 StrRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.08.2007 BGBl. I S. 2118
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Kapitalentschädigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Kapitalentschädigung beträgt 600 Deutsche Mark für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.

(2) Auf die Kapitalentschädigung sind auf Grund desselben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachte Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.

(3) Die Kapitalentschädigung ist ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 18. September 1990, übertragbar und vererblich.

vorherige Änderung

(4) Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung ist bis zum 31. Dezember 2007 zu stellen. Danach kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung nach § 12 gestellt werden.

(5) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. Soweit die zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 50 Deutsche Mark, in den übrigen Fällen 300 Deutsche Mark für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Der Anspruch auf Nachzahlung ist übertragbar und vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung gemäß Absatz 3 übertragbar und vererblich ist. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.



(4) Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung ist bis zum 31. Dezember 2011 zu stellen. Danach kann ein Antrag nur innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung nach § 12 gestellt werden.

(5) Berechtigte, denen bereits eine Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gewährt worden ist, erhalten auf Antrag eine Nachzahlung. Soweit die zusätzliche Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung bewilligt worden ist, beträgt die Nachzahlung 25,56 Euro, in den übrigen Fällen 153,39 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung. Der Anspruch auf Nachzahlung ist übertragbar und vererblich, soweit auch die Kapitalentschädigung gemäß Absatz 3 übertragbar und vererblich ist. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)