§ 6 - Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KraftFArbZG k.a.Abk.)

G. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1479 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 9231-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 6 Aufzeichnungspflicht


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Der selbständige Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Arbeitszeit täglich aufzuzeichnen, soweit sie nicht durch einen Fahrtenschreiber nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) aufgezeichnet wird. 2Die Aufzeichnungspflicht gilt nicht für allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen. 3Die Aufzeichnungen sind ab Erstellung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes G. v. 16. Mai 2017 BGBl. I S. 1214 m.W.v. 25. Mai 2017

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Frühere Fassungen von § 6 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.05.2017Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
vom 16.05.2017 BGBl. I S. 1214

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Zitierungen von § 6 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KraftFArbZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftFArbZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KraftFArbZG Aufsichtsbehörden
... Sie kann insbesondere vom selbständigen Kraftfahrer verlangen, die Aufzeichnungen nach § 6 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. (4) Die Beauftragten der ...
§ 8 KraftFArbZG Bußgeldvorschriften
... § 5 Satz 2 die Arbeit nicht oder nicht richtig unterbricht, 5. entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Artikel 3 GüKGuaÄndG Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
...  § 6 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) werden die Wörter „ein Kontrollgerät nach ...


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