§ 7 - Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerLUXV)

§ 7 Tätigkeit in mehreren Staaten


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich

1.
in einem oder mehreren Drittstaaten ausgeübt hat oder

2.
in einem oder mehreren Drittstaaten und in seinem Ansässigkeitsstaat ausgeübt hat,

wird im Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals besteuert.

(2) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit teilweise in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufkraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, und teilweise

1.
im Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals,

2.
in einem oder mehreren Drittstaaten oder

3.
im Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals sowie in einem oder mehreren Drittstaaten

wird, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer, zu gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals, auf den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals und auf den oder die Drittstaaten nach den Nummern 2 und 3 aufgeteilt. Das anteilige Besteuerungsrecht wird gemäß § 6 und § 7 Absatz 1 den Vertragsstaaten zugewiesen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften V. v. 22. Dezember 2014 BGBl. I S. 2392 m.W.v. 30. Dezember 2014

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Frühere Fassungen von § 7 KonsVerLUXV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2014Artikel 4 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2392

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 KonsVerLUXV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KonsVerLUXV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonsVerLUXV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KonsVerLUXV Tätigkeit in mehreren Staaten (vom 30.12.2014)
... 2 und 3 aufgeteilt. Das anteilige Besteuerungsrecht wird gemäß § 6 und § 7 Absatz 1 den Vertragsstaaten ...
§ 8 KonsVerLUXV Sonderregelungen
... Vertragsstaaten in dem Verhältnis zu, das sich aus der Berechnung nach den §§ 6 und 7 ergibt. Die Besteuerung von Krankengeld steht dem Vertragsstaat zu, in dem der Berufskraftfahrer, ...
§ 9 KonsVerLUXV Betriebsstätte im anderen Staat
... §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß für die Fälle, in denen der Berufskraftfahrer, der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 4 StRAnpV Änderung der Deutsch-Luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung
... § 7 Absatz 2 Satz 1 der Deutsch-Luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 9. Juli 2012 ...


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