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Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften (StRAnpV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

-
die Bundesregierung auf Grund des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) sowie des § 15 Absatz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),

-
das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern auf Grund des § 99 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),

-
das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 22a Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in Verbindung mit § 150 Absatz 6 Satz 1 und 2 Nummer 4 der Abgabenordnung, der durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) neu gefasst worden ist, des § 2 Absatz 2 Satz 1, des § 21 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung, von denen § 2 Absatz 2 durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt und § 21 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 9 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, des § 8 Nummer 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577) sowie des § 6a Absatz 3 Satz 2, des § 18 Absatz 6 und 9 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 6 des Umsatzsteuergesetzes, von denen § 18 Absatz 9 durch Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) neu gefasst worden ist:


Artikel 1 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2014 AltvDV § 11, § 20a (neu)

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Absatz 5 wird aufgehoben.

2.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

„§ 20a Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle

§ 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes entsprechend."


Artikel 2 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2014 ErbStDV § 2, § 3, § 7, § 10, § 12, Muster 1, Muster 2, Muster 5, Muster 6

Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „und die Identifikationsnummer" eingefügt.

b)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „den Namen," die Wörter „die Identifikationsnummer," eingefügt.

2.
In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „der Name," die Wörter „die Identifikationsnummer," eingefügt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „den Namen," die Wörter „die Identifikationsnummer," eingefügt.

b)
In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „die Anschriften der Beteiligten und" durch die Wörter „die Anschriften und die Identifikationsnummern der Beteiligten sowie" ersetzt.

4.
In § 10 Satz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „Anschriften" die Wörter „und die Identifikationsnummern" und nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „und die Identifikationsnummer" eingefügt.

5.
Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 3 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3, § 10 Satz 4 Nummer 2 sowie die Muster 1, 2, 5 und 6 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 29. Dezember 2014 entsteht."

6.
Muster 1 (§ 1 ErbStDV) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Name, Vorname" durch die Wörter „Name, Vorname, Identifikationsnummer" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Konto-Nr." durch das Wort „IBAN" ersetzt.

7.
In Muster 2 (§ 3 ErbStDV) Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Name und Vorname" durch die Wörter „Name und Vorname, Identifikationsnummer" ersetzt.

8.
Muster 5 (§ 7 ErbStDV) wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Name, Vorname" werden durch die Wörter „Name, Vorname, Identifikationsnummer" ersetzt.

b)
In der dritten Spalte der möglichen Gebührentatbestände wird das Wort „Eröffnung" durch die Wörter „Erteilung eines Erbscheins" ersetzt.

9.
In Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Name, Vorname" durch die Wörter „Name, Vorname, Identifikationsnummer" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 EStDV 2000 § 73a, § 84

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 73a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe

1.
des Designgesetzes,

2.
des Patentgesetzes,

3.
des Gebrauchsmustergesetzes oder

4.
des Markengesetzes

geschützt sind."

2.
Dem § 84 Absatz 3h wird folgender Satz angefügt:

„§ 73a Absatz 3 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden."


Artikel 4 Änderung der Deutsch-Luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 30. Dezember 2014 KonsVerLUXV § 7

In § 7 Absatz 2 Satz 1 der Deutsch-Luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1484) werden die Wörter „zu gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals und den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers des Berufkraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals" durch die Wörter „zu gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals, auf den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals und auf den oder die Drittstaaten nach den Nummern 2 und 3" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2014 StBAPO § 33, § 43, § 45

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2012 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „(StBAPO)" durch die Wörter „(Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO)" ersetzt.

2.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 45 das Wort „Ergebnisse" durch das Wort „Ergebnis" ersetzt.

3.
In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Vierten Teils" durch die Wörter „dieses Teils" ersetzt.

4.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1.
die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,

2.
die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie

3.
das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14."

b)
In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „155" durch die Angabe „170" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2014 UStDV § 17a, § 23, § 46, § 47, § 48, § 59, § 60, § 61, § 61a, § 74a, § 8, § 20, § 24, § 73

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2 bis 4" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 bis 4" ersetzt.

2.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.;".

b)
Der Nummer 11 wird ein Semikolon angefügt.

c)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V."

3.
In § 46 Satz 1 werden die Wörter „die Abgabe" durch die Wörter „die Übermittlung" ersetzt.

4.
In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „abzugeben" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

5.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die Abgabe" durch die Wörter „die Übermittlung" und wird das Wort „abzugeben" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „abzugeben" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „abzugeben" durch die Wörter „zu übermitteln" und das Wort „Abgabe" durch das Wort „Übermittlung" ersetzt.

6.
§ 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist auch ein Unternehmer, der

1.
ausschließlich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

2.
ausschließlich eine Betriebsstätte im Inland hat, von der aus keine Umsätze ausgeführt werden,

aber im Ausland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt werden."

7.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Hat der Unternehmer einen Vergütungszeitraum von mindestens drei Monaten nach Satz 1 gewählt, kann er daneben noch einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr stellen."

b)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„In den Antrag für den Zeitraum nach Satz 2 können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen."

8.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in Kopie" durch die Wörter „als eingescannte Originale" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Übermittelt der Antragsteller Rechnungen oder Einfuhrbelege als eingescannte Originale abweichend von Absatz 2 Satz 3 nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang dieser eingescannten Originale beim Bundeszentralamt für Steuern."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 der Abgabenordnung sind Zinsen anzurechnen, die für denselben Zeitraum nach den Sätzen 1 bis 5 festgesetzt wurden."

9.
§ 61a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben."

b)
Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

10.
Dem § 74a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 61a Absatz 1 und 2 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 gestellt werden."

11.
In § 8 Absatz 1 Satz 1, § 17a Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 3 Satz 1 und § 73 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „im Geltungsbereich dieser Verordnung" durch die Wörter „im Geltungsbereich des Gesetzes" ersetzt.


Artikel 7 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2014 UStZustV § 1

§ 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„20.
das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Polen ansässige Unternehmer, deren Nachname oder Firmenname mit den Buchstaben A bis M beginnt; das Finanzamt Cottbus für in der Republik Polen ansässige Unternehmer, deren Nachname oder Firmenname mit den Anfangsbuchstaben N bis Z beginnt, sowie für alle in der Republik Polen ansässige Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,".


Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2014 VermBDV § 5

§ 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) In der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung über vermögenswirksame Leistungen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Gesetzes oder nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung bei Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Versicherungsunternehmen angelegt worden sind, ist bei einer unschädlichen vorzeitigen Verfügung als Ende der Sperrfrist der Zeitpunkt dieser Verfügung anzugeben. Dies gilt bei Zuteilung eines Bausparvertrags entsprechend."


Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 10 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Dezember 2014.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble