Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 1 - Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerLUXV)


Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Abkommen



Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23. August 1958 (BGBl. 1959 II S. 1269, 1270), das zuletzt durch das Protokoll vom 11. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II S. 1150, 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.


§ 2 Anwendungsbereich



Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens hinsichtlich der Besteuerung von

1.
Arbeitsentgelt bei Grenzpendlern,

2.
Abfindungen und Entschädigungen an Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld sowie

3.
Arbeitsentgelt von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal

auf der Grundlage entsprechender Konsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung, die zwischen den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 des Abkommens getroffen worden sind, richtet sich nach dieser Verordnung.