Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 36a des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBErmÜbV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2012 BGBl. I S. 1507 (Nr. 33)
Geltung ab 19.07.2012; FNA: 7620-1-4 Notenbanken
Eingangsformel
§ 1 Übertragung der Ermächtigung
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 36a Satz 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 9 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Übertragung der Ermächtigung


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in § 36a Satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen. Der Erlass entsprechender Rechtsverordnungen bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juli 2012.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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