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Änderung § 32 VSVgV vom 01.07.2026
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| § 32 VSVgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 32 VSVgV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 32 Nebenangebote | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Auftraggeber können Nebenangebote in der Bekanntmachung zulassen. 2 In diesem Fall geben Auftraggeber in den Vergabeunterlagen an, welche Mindestanforderungen für Nebenangebote gelten und in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind. 3 Auftraggeber berücksichtigen nur Nebenangebote, die den in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. 4 Nebenangebote sind auszuschließen, wenn sie in der Bekanntmachung nicht ausdrücklich zugelassen sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. 2 Eine Begründung ist nicht erforderlich. 3 Auftraggeber berücksichtigen nur Nebenangebote, die den in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. 4 Werden Nebenangebote zugelassen oder vorgeschrieben, geben Auftraggeber in den Vergabeunterlagen an, welche Mindestanforderungen für Nebenangebote gelten und in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind. |
(2) Auftraggeber dürfen ein Nebenangebot nicht deshalb zurückweisen, weil es im Falle des Zuschlags zu einem Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags führen würde. | |
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