Änderung § 32 VSVgV vom 01.07.2026

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§ 32 VSVgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 32 VSVgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Nebenangebote


(Text alte Fassung)

(1) 1 Auftraggeber können Nebenangebote in der Bekanntmachung zulassen. 2 In diesem Fall geben Auftraggeber in den Vergabeunterlagen an, welche Mindestanforderungen für Nebenangebote gelten und in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind. 3 Auftraggeber berücksichtigen nur Nebenangebote, die den in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. 4 Nebenangebote sind auszuschließen, wenn sie in der Bekanntmachung nicht ausdrücklich zugelassen sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. 2 Eine Begründung ist nicht erforderlich. 3 Auftraggeber berücksichtigen nur Nebenangebote, die den in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. 4 Werden Nebenangebote zugelassen oder vorgeschrieben, geben Auftraggeber in den Vergabeunterlagen an, welche Mindestanforderungen für Nebenangebote gelten und in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind.

(2) Auftraggeber dürfen ein Nebenangebot nicht deshalb zurückweisen, weil es im Falle des Zuschlags zu einem Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags führen würde.






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