Änderung § 34 VSVgV vom 18.04.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 34 VSVgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 34 VSVgV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Wertung der Angebote und Zuschlag


(Text neue Fassung)

§ 34 Zuschlag


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in Schriftform oder elektronisch mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes. 2 Bei Übermittlung durch Telefax genügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage.

vorherige Änderung

(2) Der Zuschlag wird erteilt auf das wirtschaftlichste Angebot.

(3)
1 Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots wendet der Auftraggeber die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien in der festgelegten Gewichtung oder in der absteigenden Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung an. 2 Diese Zuschlagskriterien müssen sachlich durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein. 3 Insbesondere können folgende Kriterien erfasst sein:



(2) 1 Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots wendet der Auftraggeber die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien in der festgelegten Gewichtung oder in der absteigenden Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung an. 2 Diese Zuschlagskriterien müssen sachlich durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein. 3 Insbesondere können folgende Kriterien erfasst sein:

1. Qualität,

2. Preis,

3. Zweckmäßigkeit,

4. technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe,

5. Betriebskosten, Rentabilität, Lebenszykluskosten,

6. Interoperabilität und Eigenschaften beim Einsatz,

7. Umwelteigenschaften,

8. Lieferfrist oder Ausführungsdauer und

9. Versorgungssicherheit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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