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Änderung § 34 VSVgV vom 29.07.2017

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§ 34 VSVgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 34 VSVgV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Zuschlag


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in Schriftform oder elektronisch mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes. 2 Bei Übermittlung durch Telefax genügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in Schriftform oder elektronisch mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mindestens mittels eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels. 2 Bei Übermittlung durch Telefax genügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage.

(2) 1 Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots wendet der Auftraggeber die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien in der festgelegten Gewichtung oder in der absteigenden Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung an. 2 Diese Zuschlagskriterien müssen sachlich durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein. 3 Insbesondere können folgende Kriterien erfasst sein:

1. Qualität,

2. Preis,

3. Zweckmäßigkeit,

4. technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe,

5. Betriebskosten, Rentabilität, Lebenszykluskosten,

6. Interoperabilität und Eigenschaften beim Einsatz,

7. Umwelteigenschaften,

8. Lieferfrist oder Ausführungsdauer und

9. Versorgungssicherheit.



(heute geltende Fassung)