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§ 17 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (MntDAIVVDV)

V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-7-5-4 Beamte
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§ 17 Zwischenprüfung



(1) Zum Abschluss des Zwischenlehrgangs haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren. Die Aufgabenschwerpunkte werden aus den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 ausgewählt.

(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten. Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.

(4) Es ist für jede Klausur anzugeben, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die Hilfsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt.

(5) Die Klausuren werden nicht mit Namen, sondern mit Kennziffern versehen.

(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren mindestens fünf Rangpunkte und in allen drei Klausuren eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.

(7) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zeugnis, das zumindest die Durchschnittsrangpunktzahl und die Note enthält. Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.



 

Zitierungen von § 17 MntDAIVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 MntDAIVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MntDAIVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MntDAIVVDV Schriftliche Abschlussprüfung (vom 25.03.2020)
... oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet. (5) § 17 Absatz 4 und 5 gilt ...
§ 25 MntDAIVVDV Prüfungsakten, Einsichtnahme
... oder des Bescheids über die nicht bestandene Zwischenprüfung (§ 17 ), 2. eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses (§ 13), 3. die ...