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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (MntDAIVVDV)

V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-7-5-4 Beamte
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Abschnitt 3 Prüfungen

§ 14 Prüfungsamt



Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung richtet das Bundesverwaltungsamt ein Prüfungsamt ein, das insbesondere

1.
Prüfungskommissionen für die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung einrichtet und deren Mitglieder bestellt,

2.
Bewertungsmaßstäbe entwickelt und sicherstellt, dass diese bei allen Anwärterinnen und Anwärtern in gleicher Weise angelegt werden,

3.
die Aufgaben für die Zwischenprüfung und die schriftliche Abschlussprüfung bestimmt,

4.
die bei den Prüfungen zulässigen Hilfsmittel festlegt,

5.
über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei Anwärterinnen und Anwärtern mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, entscheidet,

6.
über die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung entscheidet,

7.
die Entscheidungen der Prüfungskommissionen vollzieht und

8.
die Zeugnisse für die Zwischenprüfung und die Abschlusszeugnisse erstellt.




§ 15 Prüfungskommission, Prüfende



(1) Eine Prüfungskommission besteht aus:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes als Beisitzenden.

Eine oder einer der Beisitzenden kann Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter sein, sofern sie oder er über vergleichbare Kenntnisse verfügt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für höchstens drei Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Jede Klausur wird von zwei Prüfenden bewertet. Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, ist zunächst eine Einigung zwischen den Prüfenden anzustreben; einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.


§ 16 Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der Anwärterinnen und Anwärter für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes festzustellen. Die Laufbahnprüfung besteht aus:

1.
der Zwischenprüfung,

2.
den Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung,

3.
den Bewertungen in der berufspraktischen Ausbildung sowie

4.
der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung.


§ 17 Zwischenprüfung



(1) Zum Abschluss des Zwischenlehrgangs haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren. Die Aufgabenschwerpunkte werden aus den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 ausgewählt.

(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten. Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.

(4) Es ist für jede Klausur anzugeben, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die Hilfsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt.

(5) Die Klausuren werden nicht mit Namen, sondern mit Kennziffern versehen.

(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren mindestens fünf Rangpunkte und in allen drei Klausuren eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.

(7) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zeugnis, das zumindest die Durchschnittsrangpunktzahl und die Note enthält. Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.


§ 18 Schriftliche Abschlussprüfung



(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung bestanden und die Ausbildungsabschnitte durchlaufen hat.

(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren. Die Aufgaben werden aus den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 ausgewählt.

(2a) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 240 Minuten. Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. Nach zwei Tagen wird ein freier Tag vorgesehen. Je Tag wird nur eine Klausur geschrieben.

(4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.

(5) § 17 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.




§ 19 Mündliche Abschlussprüfung



(1) In der mündlichen Abschlussprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter die in den in § 8 Absatz 2 genannten Fachgebieten erworbenen Kenntnisse nachzuweisen.

(1a) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat kann das Bundesverwaltungsamt festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt.

(2) 1Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer in mindestens drei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte und insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat. 2Den Anwärterinnen und Anwärtern wird rechtzeitig schriftlich mitgeteilt, ob sie zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen werden oder nicht.

(3) 1Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 40 Minuten nicht überschreiten. 2Bei Gruppenprüfungen sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(4) 1Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. 2Auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers bewertet die Prüfungskommission einvernehmlich die Prüfungsleistung des jeweiligen Fachgebiets. 3Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen für die einzelnen Fachgebiete gebildet.

(5) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2Angehörige des Prüfungsamts können unabhängig vom Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter anwesend sein. 3Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesverwaltungsamts, die mit der Ausbildung befasst sind, die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten. 4In Ausnahmefällen kann auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit gestattet werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter dem nicht widerspricht. 5Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. 6Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. 7Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

(6) 1Über die mündliche Abschlussprüfung fertigt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Protokoll an, aus dem die wesentlichen Umstände der Prüfung und die Bewertung hervorgehen. 2Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestätigen.

(7) Die mündliche Abschlussprüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.




§ 20 Fernbleiben, Rücktritt



(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil der Zwischen- oder Abschlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.

(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der vom Bundesverwaltungsamt beauftragt worden ist.

(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, ob und inwieweit bereits abgegebene Klausuren gewertet werden.


§ 21 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Prüfung oder eines Prüfungsteils entscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung während der mündlichen Prüfung trifft die Prüfungskommission. § 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils anordnen, den betreffenden Teil der Prüfung mit null Rangpunkten bewerten, die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklären oder die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils festgestellt, sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.


§ 22 Wiederholung von Prüfungen



(1) Eine nicht bestandene Zwischenprüfung und eine nicht bestandene Abschlussprüfung können jeweils einmal wiederholt werden.

(2) Die Zwischenprüfung kann frühestens zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung und spätestens bis zum Beginn des Abschlusslehrgangs wiederholt werden. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(3) Erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung oder ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann die Abschlussprüfung wiederholt werden. Das Prüfungsamt entscheidet auf Vorschlag der Prüfungskommission über die Wiederholungsfrist, die zu wiederholenden Teile der Ausbildung und die zu erbringenden Leistungstests. Die Wiederholungsfrist beträgt mindestens drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung und soll höchstens zwölf Monate betragen. Die Abschlussprüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.


§ 23 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote



(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn in der mündlichen Abschlussprüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 und im Gesamtergebnis eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.

(2) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt. Sie wird aus den Durchschnittsrangpunktzahlen der Zwischenprüfung, der fachtheoretischen Ausbildung und der berufspraktischen Ausbildung sowie aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und aus der Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung errechnet; diese sind wie folgt zu gewichten:

1.
die fachtheoretische Ausbildung mit 10 Prozent,

2.
die berufspraktische Ausbildung mit 10 Prozent,

3.
die Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

4.
jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung mit 10 Prozent,

5.
die mündliche Abschlussprüfung mit 25 Prozent.

Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.

(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung ersetzt durch das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller in der Ausbildung erbrachten Leistungen.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.




§ 24 Abschlusszeugnis



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält:

1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Abschlussnote und die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.

(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.


§ 25 Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:

1.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Zwischenprüfung oder des Bescheids über die nicht bestandene Zwischenprüfung (§ 17),

2.
eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses (§ 13),

3.
die Anlage zur Niederschrift der Laufbahnprüfung und

4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung (§ 24).

Die Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes beim Bundesverwaltungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.

(2) Nach Zustellung des Zwischenprüfungs- oder Abschlusszeugnisses können die Betroffenen Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Zwischen- oder Laufbahnprüfung nicht bestanden wurde oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt ist.