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§ 24 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (MntDAIVVDV)

V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-7-5-4 Beamte
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§ 24 Abschlusszeugnis



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält:

1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Abschlussnote und die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.

(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.



 

Zitierungen von § 24 MntDAIVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 MntDAIVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MntDAIVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 MntDAIVVDV Prüfungsakten, Einsichtnahme
... Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung (§ 24 ). Die Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes beim ...