Tools:
Update via:
§ 10 - Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-9 Rechtsstellung der Soldaten
| |
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-9 Rechtsstellung der Soldaten
| |
§ 10 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Verkürzung der Dienstzeit
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die aus den §§ 5, 11 und 12 des Soldatenversorgungsgesetzes sich ergebenden Ansprüche der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 stattgegeben wird, bestimmen sich nach der in der Verpflichtungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.
Anzeige
Zitierungen von § 10 SKPersStruktAnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SKPersStruktAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SKPersStruktAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
... die Wörter „§ 54 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 8. In § 10 werden die Wörter „§§ 5, 11 und 12 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10245/a177089.htm