Änderung § 10 ResG vom 23.05.2015

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§ 10 ResG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung
§ 10 ResG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Benachteiligungsverbot


(Text alte Fassung)

§ 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung auf Grund der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis und der damit verbundenen Tätigkeit sind unzulässig.

(Text neue Fassung)

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter gelten § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung auf Grund der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis und der damit verbundenen Tätigkeit sind unzulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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