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Synopse aller Änderungen des ResG am 09.08.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. August 2019 durch Artikel 13 des BwEinsatzBerStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ResG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ResG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
ResG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr
(Reservistinnen- und Reservistengesetz
- ResG)
(Text neue Fassung)

Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten
(Reservistengesetz
- ResG)

§ 1 Begriffsbestimmung


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Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr sind



Reservistinnen und Reservisten sind

1. frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie

2. sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden können.



§ 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses


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(1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten kann gestattet werden, die Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses zu tragen

1.
mit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen sie berechtigt sind, und

2. mit der vorgesehenen Kennzeichnung als frühere Soldatin oder früherer Soldat.

(2) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln

1. die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf,

2. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestattung nach Absatz 1 und

3. die Kennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 2.




(1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, kann gestattet werden, die Uniform mit dem Abzeichen des Dienstgrads, den zu führen sie berechtigt sind, zu tragen.

(2) 1 Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. 2 In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln

1. die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf, und

2. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestattung nach Absatz 1.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Benachteiligungsverbot


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Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter gelten § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung auf Grund der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis und der damit verbundenen Tätigkeit sind unzulässig.



Für die in ein Reservewehrdienstverhältnis Berufenen gelten die §§ 5 und 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Entlassung


(1) Soldatinnen und Soldaten sind mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, aus dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen.

(2) § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 7 und 8 des Soldatengesetzes gilt entsprechend.

(3) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis ist zu entlassen, wer

1. dienstunfähig ist oder

2. aus persönlichen oder familiären Gründen nicht in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.

(4) 1 Aus dem Reservewehrdienstverhältnis soll entlassen werden, wer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(5) Soldatinnen und Soldaten können aus dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen werden, wenn

1. sie ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzen und ihr Verbleib im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr gefährden könnte,

2. sie die mit den übertragenen Funktionen verbundenen Anforderungen nicht erfüllen oder

3. ihre Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wegfällt.

(6) 1 Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können jederzeit ihre Entlassung verlangen. 2 Soweit sie für eine in § 60 des Soldatengesetzes genannte Dienstleistung aktiviert worden sind, werden sie zu dem Zeitpunkt entlassen, der sich bei entsprechender Anwendung des § 75 des Soldatengesetzes ergibt. 3 Vor dem Beginn einer solchen Dienstleistung gilt § 59 Absatz 4 und 5 des Soldatengesetzes entsprechend.

vorherige Änderung

(7) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die für die Berufung in das Reservewehrdienstverhältnis zuständig ist.



(7) 1 Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die für die Berufung in das Reservewehrdienstverhältnis zuständig ist. 2 Außer in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 ist die Entlassungsverfügung spätestens einen Monat vor dem Entlassungstag zuzustellen.