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Artikel 13 - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)

G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Artikel 13 Änderung des Reservistinnen- und Reservistengesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 ResG § 1, § 3, § 10, § 13

Das Reservistinnen- und Reservistengesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten (Reservistengesetz - ResG)".

2.
In § 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Bundeswehr" gestrichen.

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses

(1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, kann gestattet werden, die Uniform mit dem Abzeichen des Dienstgrads, den zu führen sie berechtigt sind, zu tragen.

(2) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln

1.
die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf, und

2.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestattung nach Absatz 1."

4.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Benachteiligungsverbot

Für die in ein Reservewehrdienstverhältnis Berufenen gelten die §§ 5 und 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend."

5.
Dem § 13 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Außer in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 ist die Entlassungsverfügung spätestens einen Monat vor dem Entlassungstag zuzustellen."

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Zitierungen von Artikel 13 BwEinsatzBerStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 BwEinsatzBerStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwEinsatzBerStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 189 11. ZustAnpV Änderung des Reservistengesetzes
... 7 Absatz 3 des Reservistengesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...