Das
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69h folgende Angabe eingefügt:
„§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes".
- 2.
- Nach § 69h wird folgender § 69i eingefügt:
„§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung
- 1.
- im Fall des § 43 Absatz 1 150.000 Euro,
- 2.
- im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100.000 Euro,
- 3.
- im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40.000 Euro,
- 4.
- im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 20.000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen."