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Artikel 12 - Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)

Artikel 12 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 WBO § 16a, § 22

Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:

„§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr".

2.
In § 16a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „der Inspekteur einer Teilstreitkraft oder ein Vorgesetzter in vergleichbarer Dienststellung" durch die Wörter „der Generalinspekteur der Bundeswehr" ersetzt.

3.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr

Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 12 BwRefBeglG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 BwRefBeglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwRefBeglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 24 NotBRMoG Folgeänderungen (vom 01.08.2021)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583 ) geändert worden ist, werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 ...