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Änderung § 22 Wehrbeschwerdeordnung vom 26.07.2012

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§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
 

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§ 22 Entscheidungen der Inspekteure


(Text neue Fassung)

§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr


vorherige Änderung

Für die Entscheidungen der Inspekteure der Teilstreitkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen über weitere Beschwerden gilt § 21 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.



Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.