Die
Wehrdisziplinarordnung vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel
20 des Gesetzes vom
24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- 2.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter „einer der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten" durch die Wörter „der Generalinspekteur der Bundeswehr" ersetzt.
- b)
- In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten" durch die Wörter „des Generalinspekteurs der Bundeswehr" ersetzt.
- 3.
- § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Disziplinarmaßnahmen" die Wörter „gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz," eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt."
Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386