Nach §
15 Absatz 3 des
Arbeitszeitgesetzes vom
6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
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„(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeitnehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, soweit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden."
V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 803
Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868