Artikel 2d - Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2d Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung


Artikel 2d wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2012 RSAV § 4, § 29

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 13 angefügt:

„13.
Krankenbehandlung nach § 27 Absatz 1a, Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erstattung von fortgezahltem Arbeitsentgelt nach § 3a Absatz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der hierauf entfallenden Beiträge."

2.
In § 29 Nummer 4 werden nach dem Wort „Krankengeldausgaben" die Wörter „, mit Ausnahme der Ausgaben nach § 44a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2d Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2d TPGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TPGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
V. v. 12.10.2012 BGBl. I S. 2228
Artikel 1 24. RSAVÄndV Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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