(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, eine stichprobenweise Kontrolle der Nachrüstung durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, den Betreiber des Übertragungsnetzes, an dessen Netz sie angeschlossen sind, bei der Durchführung der Kontrolle zu unterstützen, insbesondere die Stichproben vorzunehmen.
(2)
1Betreiber von Anlagen gemäß §
2 Absatz 2 sind verpflichtet, dem Netzbetreiber, an dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nachrüstung erfolgt ist, vier Wochen nach entsprechender Aufforderung Zugang zu der betreffenden Anlage zu gewähren.
2Übersendet der Betreiber der Anlage innerhalb dieser Frist ein nach der Nachrüstung angefertigtes Prüfungsprotokoll nach Anhang F Ziffer 3.3 der Technischen Richtlinien für Erzeugungseinheiten und -anlagen Teil 8 „Zertifizierung der Elektrischen Eigenschaften von Erzeugungseinheiten und -anlagen am Mittel-, Hoch- und Höchstspannungsnetz", Revision 06, Stand 01.05.2013
7, an den Netzbetreiber, ist er zur Gewährung des Zugangs nach Satz 1 nicht verpflichtet.
---
- 7
- Zu beziehen über die Internetseite des FGW (http://www.wind-fgw.de/ Bestellung_TR.html) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279