Änderung § 3 SysStabV vom 14.03.2015

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§ 3 SysStabV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung
§ 3 SysStabV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist

(Text alte Fassung)

1. 'Anlage' eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gemäß § 5 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; § 6 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2014 ist entsprechend anzuwenden,

2. 'Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber' wer unabhängig vom Eigentum eine Anlage nach § 2 nutzt,

3. 'Entkupplungsschutzeinrichtung' eine Einrichtung, die die Anlage bei unzulässigen Spannungs- und Frequenzabweichungen vom Netz trennt.

(Text neue Fassung)

1. 'Anlage' eine Anlage im Sinne von § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung und eine KWK-Anlage im Sinne von § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung; § 6 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 20. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 entsprechend anzuwenden; mehrere unmittelbar miteinander verbundene KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind,

2. 'Betreiber einer Anlage,' wer unabhängig vom Eigentum eine Anlage nach § 2 nutzt,

3. 'Entkupplungsschutzeinrichtung' eine Einrichtung, die die Anlage bei unzulässigen Spannungs- und Frequenzabweichungen vom Netz trennt,

4. 'Inbetriebnahme'

a) bei KWK-Anlagen: der Zeitpunkt der Zulassung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, und

b) bei sonstigen Anlagen im Sinne von § 2: die Inbetriebnahme einer Anlage gemäß § 3 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung,

5. 'Netzbetreiber' in Abweichung von § 3 Nummer 27 des Energiewirtschaftsgesetzes, wer ein Elektrizitätsverteilernetz oder ein Übertragungsnetz betreibt, an das Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2 unmittelbar angeschlossen sind,

6. 'Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtungen', wer unabhängig vom Eigentum eine Entkupplungsschutzeinrichtung betreibt.


(heute geltende Fassung) 



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